Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, ist der Fall auch nicht mit dem Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2016 vom 8. Februar 2016 direkt vergleichbar. Dort ging es um zwei Kosovaren, welche in Frankreich leben und nur für einen vorübergehenden Arbeitseinsatz auf der Baustelle ihres Schwagers in die Schweiz einreisten. Der Beschwerdeführer hingegen verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, lebt seit 9 Jahren in der Schweiz (Polizeiliche Einvernahme vom 25. Januar 2016, Z. 29) und betrieb hier zwei Restaurants.