Zum von ihm vorgebrachten Argument der Sprachbarriere sei das Folgende angemerkt: Diese ergibt sich, anders als von ihm geltend gemacht, nicht aus dem angeblichen «Nichtverstehen» seines Strafregisterauszugs bei den Fragen zu seiner Person (Einvernahme vom 3. November 2016, Z. 434 ff.), und auch nicht aus den beiden anderen von ihm zitierten Passagen der Einvernahme (vgl. dazu die Ausführungen vorne). Entscheidend ist, dass er mit Hilfe einer Übersetzung in der Lage ist, einer Einvernahme gut folgen zu können.