Das Argument des Beschwerdeführers, für eine angemessene Verteidigung müsse er die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen kennen, stösst ins Leere. Diese muss er als Geschäftsführer zweier Restaurants ohnehin in den Grundzügen kennen. Er muss wissen, dass ein Ausländer, der hier arbeiten will, eine Arbeitsbewilligung bedarf. Das ist nicht etwas spezifisch Schweizerisches, sondern gilt in jedem Staat, in welchem für Ausländer der Zugang zum Arbeitsmarkt limitiert ist, was auch im Heimatland des Beschwerdeführers der Fall ist. Zum von ihm vorgebrachten Argument der Sprachbarriere sei das Folgende angemerkt: