Der Beschwerdeführer ist Wirt/Koch und führte zeitweise zwei Restaurants. Offenbar war er somit in der Lage Mietverträge abzuschliessen, die notwendigen gastgewerblichen Bewilligungen einzuholen, Menü- Angebote zusammenzustellen, den Einkauf zu organisieren und so weiter. Die nun im Strafverfahren angeblich herrschende «völlige Hilflosigkeit» (Beschwerde, Ziff. 10, S. 6) bzw. «Isolation» (Replik, Ziff. 12, S. 5) entbehrt vor diesem Hintergrund einer nachvollziehbaren Grundlage. Das Argument des Beschwerdeführers, für eine angemessene Verteidigung müsse er die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen kennen, stösst ins Leere.