Der Tatbestand ist überschaubar und bietet in juristischer Hinsicht keine besonderen Herausforderungen, die ohne juristischen Beistand nicht zu bewältigen wären. Die beiden vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen seiner Einvernahme vom 3. November 2016 (siehe vorne E. 4.2) vermögen daran nichts zu ändern. Aus ihnen geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer den sinngemässen Vorbehalt anbrachte, bei gewissen Fragen die Aussage zu verweigern und statt dessen seinem Anwalt das Wort zu überlassen. So hat er auch die Frage, warum er Einsprache erhoben hat, nicht aus Mangel an Gesetzeskenntnis nicht beantwortet, sondern weil er nicht wollte.