Der Sachverhalt ist einfach. Im Restaurant des Beschwerdeführers wurden zwei Personen ausländischer Staatsangehörigkeit angehalten, welche dort mit Arbeiten beschäftigt waren ohne über die hierfür erforderlichen Arbeitsbewilligungen zu verfügen. Auch der strafrechtliche Vorwurf bietet keine übermässigen rechtlichen Schwierigkeiten. Nach Art. 117 Abs. 1 AuG wird ein Arbeitgeber bestraft, der vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Der Tatbestand ist überschaubar und bietet in juristischer Hinsicht keine besonderen Herausforderungen, die ohne juristischen Beistand nicht zu bewältigen wären.