1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). In Bagatellfällen wird somit vorausgesetzt, dass entweder das Verfahren aussergewöhnliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bietet oder dass der Beschuldigte aus Gründen, die in seiner Person liegen, besonders schutzbedürftig oder betroffen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist eine derartige Ausnahmesituation in der Konstellation des Beschwerdeführers nicht dargetan. Der Sachverhalt ist einfach.