Diese reicht von der Schwere nicht an die vorstehend aufgeführten Referenzfälle heran, weshalb von einem Bagatellfall auszugehen ist. In einem solchen besteht ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet oder eine besondere Tragweite aufweist, z.B. weil dem Beschuldigten der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.5; 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2).