3 die Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt fallen (ibd., mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer droht keine Freiheitsstrafe, sondern lediglich eine bedingte Geldstrafe. Diese reicht von der Schwere nicht an die vorstehend aufgeführten Referenzfälle heran, weshalb von einem Bagatellfall auszugehen ist.