Dem kann nicht gefolgt werden. In der vom Beschwerdeführer zitierten E. 2.4 des Urteils des Bundesgerichts 1B_23/2016 vom 8. Februar 2016 verwies das Bundesgericht beispielhaft auf in der Vergangenheit angenommene Fälle relativer Schwere, worunter eine Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt, eine empfindliche Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis oder