4.3 Der Beschwerdeführer wurde gemäss Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Damit befindet er sich unterhalb der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Bagatellfallschranke von 120 Tagessätzen, was er in seiner Beschwerde (Ziff. 11, S. 6) zunächst selbst einräumte. In seiner Replik (Ziff. 3, S. 2) bestritt er dann jedoch die Bagatellfallqualität und kam zum Ergebnis, dass sich der Strafbefehl im oberen Drittel der 120 Tagessätze befinde, weshalb es sich um einen «relativ schweren Fall» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle. Dem kann nicht gefolgt werden.