Der Beschwerdeführer begründet dies in der Beschwerde wie folgt: Er sei chinesischer Muttersprache und spreche nur wenige Worte Hochdeutsch. Der blosse Beizug einer Dolmetscherin reiche nicht aus, damit er sich im Strafverfahren zurechtfinde. Alle Schreiben bezüglich des Verfahrens seien in deutscher Sprache verfasst, wofür ihm keine Übersetzung zur Verfügung stehe. In seiner Einvernahme vom 3. November 2016 sei festgestellt worden, dass ein sprachliches Problem bestehe (Z. 434 ff.).