4.1 Unbestritten zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist die erstgenannte Voraussetzung in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO, nämlich dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen privaten Verteidiger beiziehen zu können. Mit Blick auf die sich in den Akten befindliche Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist dem nichts anzufügen. Inhaltlicher Streitgegenstand ist somit die Frage, ob eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten ist. 4.2 Der Beschwerdeführer begründet dies in der Beschwerde wie folgt: