Abklärungen haben ergeben, dass beide nicht über die erforderlichen Arbeitsbewilligungen verfügten (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 4. Februar 2016 und Rapport Nr. 2016.1706.0021 der Arbeitsmarktkontrolle Bern). Der Beschuldigte war Inhaber dieses Restaurants und auch als Koch dort tätig (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. November 2016, Z. 46 ff.). Zudem war er Inhaber eines asiatischen Take Away in D.________ (Rapport Nr. 2016.1706.0021 der Arbeitsmarktkontrolle Bern; Einvernahme des Beschuldigten vom 3. November 2016, Z. 469).