BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch die Abweisung seines Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.