Mit Verfügung vom 9. November 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Dagegen erhob der Beschuldigte am 15. November 2016 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die amtliche Verteidigung zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 30. November 2016 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 13. Dezember 2016 unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsbegehren.