Nichtsdestotrotz ist die Staatsanwaltschaft gehalten, das Verfahren weiterhin beförderlich zu behandeln, das heisst zügig die geplanten Ermittlungshandlungen vorzunehmen (Edition von Buchhaltungsunterlagen der involvierten Gesellschaften, eingehende Befragungen des Beschwerdeführers, polizeiliche Rapportierung der Ermittlungsergebnisse, evtl. Durchführung von Konfrontationseinvernahmen sowie Schlusseinvernahmen) und Anklage zu erheben. 6.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.