Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind in theoretischer Hinsicht grundsätzlich zutreffend, für die vorliegende Ausgangslage indes nicht einschlägig. Geht man nämlich – anders als die Verteidigung – davon aus, dass sowohl in Bezug auf den Betrug / das Geldwäschereidelikt als auch in Bezug auf die qualifizierten Widerhandlungen gegen Art. 19 ff. BetmG Verurteilungen erfolgen werden, hat der Beschwerdeführer mit einer harten Strafe zu rechnen. Diese wird mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit deutlich mehr als 16 Monate Freiheitsstrafe betragen (sie-