BGE 107 Ia 256 E. 2b). Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen aktuellen Eingaben nicht mit Ersatzmassnahmen auseinander und beantragt auch keine solchen. Dies unterlässt er in Anbetracht der Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts hierzu zu Recht (siehe vorne E. 3 in fine). Es sind keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich. Schliesslich ist auf die Verhältnismässigkeit der Haftstrafe einzugehen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind in theoretischer Hinsicht grundsätzlich zutreffend, für die vorliegende Ausgangslage indes nicht einschlägig.