Auch hat er sie seither nie mehr besucht (vgl. Z. 49 ff.). Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer noch relevante Bezugspunkte zur Schweiz hat. Die Fluchtgefahr ist damit zu bejahen. Daran ist festzuhalten. Überdies sind die Argumente der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 28. Oktober 2016 ergänzend zu berücksichtigen, nämlich dass der Beschwerdeführer erstens nach Bekanntwerden des Strafverfahrens in D.________ untergetaucht war und trotz internationalen Haftbefehls erst am 5. Oktober 2016 angehalten werden konnte (zum diesbezüglichen Argu-