Das ist ein Indiz für die Fluchtgefahr. Abgesehen davon fallen seine familiären und sozialen Bindungen bei der Gesamtbetrachtung ebenfalls ins Gewicht (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 148 vom 2. Mai 2016 E. 4.4). Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in D.________. Seine Lebenspartnerin und seine drei Kinder leben dort. Seit 2014 hält er sich grösstenteils nur in D.________ auf. Zwar lebt seine Mutter in der Schweiz. Aus ihrer Einvernahme vom 3. August 2016 geht hervor, dass sie zunächst nicht wusste, wo ihr Sohn hingegangen war. Auch hat er sie seither nie mehr besucht (vgl. Z. 49 ff.).