2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Im Beschluss BK 16 332 vom 25. August 2016 wurde zum Haftgrund der Fluchtgefahr Folgendes ausgeführt (E. 4.4): Das Strafmass für Geldwäscherei und Betrug beträgt bis fünf bzw. bis drei Jahre. Ausgehend davon sowie den Vorstrafen des Beschwerdeführers ist eine (voll)bedingte Strafe nicht wahrscheinlich. Das ist ein Indiz für die Fluchtgefahr.