Es muss daher zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Aktenlage gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit intensiver in die Machenschaften des «Drogenlabors» involviert war, als er glauben machen will. Selbst falls nicht sämtliche Vorwürfe, welche die Staatsanwaltschaft zu Beginn des Verfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben hatte, einem strafgerichtlichen Verfahren standhalten sollten, ist hier und jetzt der dringende Tatverdacht sowohl der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG als auch des Betrugs respektive der Geldwäscherei zu bejahen.