8 schiedenen – namentlich bei in Bezug zum Beschwerdeführer stehenden – Fragen keine glaubwürdigen Antworten geben. Es muss daher zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Aktenlage gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit intensiver in die Machenschaften des «Drogenlabors» involviert war, als er glauben machen will.