_ weisen eindeutig auf das Gegenteil hin. Ob der Beschwerdeführer im Endeffekt Alleintäter, Mittäter oder eventuell nur Teilnehmer gewesen sein mag (oder auch nichts von alledem), spielt zudem für die Frage des dringenden Tatverdachts im Haftprüfungsverfahren eine nebensächliche Rolle. Hierzu sei insbesondere auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2016 (vorne E. 5) verwiesen, des Weiteren auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2016 (vorne E. 3). Entsprechendes gilt hinsichtlich des dringenden Tatverdachts für die Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das BetmG.