Daran vermögen die Ausführungen der Verteidigung, welche letztlich darauf hinzielen, den Beschwerdeführer als unbedarft handelnde Person darzustellen, welche uninformiert und ohne viel nachzudenken angenommen hat, sie könne sich mit ihren Handlungen (legal) mithilfe von Dritten kurzum eine beträchtliche Kommissionzahlung aneignen, nichts zu ändern; bei einem hohen sechsstelligen Eurobetrag drängt sich «besondere Vorsicht» geradezu auf. Der E-Mailverkehr zwischen ihm und der H.________(Bank), die Transaktion aus D.________, aber auch die Aussagen von Rechtsanwalt F.________ weisen eindeutig auf das Gegenteil hin.