Aus Sicht der Beschwerdekammer ist angesichts der derzeitigen Aktenlage der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in die Handlungen rund um den mutmasslichen Betrug respektive die Geldwäscherei mehr als bloss als willenloses Werkzeug involviert war. Daran vermögen die Ausführungen der Verteidigung, welche letztlich darauf hinzielen, den Beschwerdeführer als unbedarft handelnde Person darzustellen, welche uninformiert und ohne viel nachzudenken angenommen hat, sie könne sich mit ihren Handlungen (legal) mithilfe von Dritten kurzum eine beträchtliche Kommissionzahlung aneignen, nichts zu ändern;