Vorab lässt sich bezüglich des dringenden Tatverdachts feststellen, dass sich im Vergleich zu den Erkenntnissen im Beschluss des Obergerichts BK 16 332 vom 25. August 2016 (E. 3.3 f.) bloss untergeordnete Aspekte verändert haben. Aus Sicht der Beschwerdekammer ist angesichts der derzeitigen Aktenlage der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in die Handlungen rund um den mutmasslichen Betrug respektive die Geldwäscherei mehr als bloss als willenloses Werkzeug involviert war.