6. 6.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Ausserdem muss die Haft, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein. 6.2 Vorab lässt sich bezüglich des dringenden Tatverdachts feststellen, dass sich im Vergleich zu den Erkenntnissen im Beschluss des Obergerichts BK 16 332 vom 25. August 2016 (E. 3.3 f.) bloss untergeordnete Aspekte verändert haben.