Zur Verhältnismässigkeit führt die Staatsanwaltschaft schliesslich aus, dass dem Beschuldigten im Wesentlichen die Beteiligung an einem Betrug im Umfang von rund Euro 630'000.00, Geldwäscherei im selben Ausmass und zahlreiche Widerhandlungen gegen das BetmG vorgeworfen würden. Letzterer Vorhalt umfasse die Einfuhr, die Herstellung und den Verkauf von Betäubungsmitteln (synthetische THC-Produkte, Methamphetaminprodukte, Ecstasy und MDMA). Folglich müsse der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe rechnen, welche die beantragte Haftdauer bei weitem übersteige, dies auch unter Berücksichtigung der Vorstrafen.