7 Strafverfolgungsbehörden abstelle, sei erfreulich. Anlass, zum Inhalt der selbst erstellten Aktennotizen Stellung zu nehmen, bestehe jedoch nicht. Ferner sei die Behauptung der Verteidigung, wonach J.________ den Beschwerdeführer entlaste, indem er den Betrieb des Drogenlabors auf sich genommen habe, falsch. Es werde auf die Einvernahme von J.________ vom 17. August 2016, Zeilen 485 ff., verwiesen.