Gesichert sei jedoch, dass er von CNC-Maschinen keine Ahnung habe, keine Verbindungen nach China bekannt seien und er nicht einmal einen Lieferanten benennen könne. Erstaunlich sei auch, dass der Beschwerdeführer weder den angeblichen Vertreter der G.________Sàrl, welcher ihm einen Auftrag im Umfang von mehr als einem Jahressalär erteilt haben soll, benennen könne, noch den Bekannten, der diesen Kontakt angeblich eingefädelt habe. Fest stehe jedoch, dass die in Frage stehende Geldwäschereihandlung mit einem E-Banking Account, auf welchen der Beschwerdeführer Zugriff gehabt habe, von D.________ aus begangen worden sei.