Diese Erkenntnis vermöge den dringenden Tatverdacht jedoch nicht zu entkräften: Zum einen gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt mit der Situation konfrontiert gewesen sei, dass der mutmassliche Deliktserlös in der Höhe von rund Euro 630`000.00 nach einer Geldwäschereimeldung auf einem Konto der E.________ SA blockiert gewesen sei. Es verstehe sich von selbst, dass dieser Umstand für alle am Betrug Beteiligten gänzlich ungelegen gekommen sei.