5. In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft zum dringenden Tatverdacht aus was folgt: Hinsichtlich des Betrugs und der Geldwäscherei sehe die Verteidigung in der Einvernahme von Rechtsanwalt F.________ den Entlastungsbeweis. Zwar habe dieser in der Tat angegeben, vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Bestellung von CNC-Maschinen in China aufgesucht worden zu sein. Diese Erkenntnis vermöge den dringenden Tatverdacht jedoch nicht zu entkräften: