Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es nicht am Beschwerdeführer sei, «befriedigende Antworten» zu liefern. Tatsache sei, dass die Staatsanwaltschaft keinen Beweis in Bezug auf eine Involvierung des Beschwerdeführers als wissender Mittäter am Betrug gegenüber der G.________Sàrl habe liefern können. Die Staatsanwaltschaft erwähne schliesslich, dass die Sichtweise der Verteidigung betreffend die Hauptverantwortung von J.________ für das Drogenlabor falsch sei. Diese Ansicht sei jedoch eine Gesamtwürdigung des Aussageverhaltens von J.________. Es werde auf dessen Ausführungen verwiesen.