An die Voraussetzungen von Fluchthaft seien strenge Anforderungen zu stellen. Im Zweifel sei zugunsten der Freiheit zu entscheiden (FISCHER, Die materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Untersuchungshaft im rechtsstaatlichen Strafprozess, Zürich 1995, S. 57 f.). 4.2 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, ein dringender Tatverdacht würde nur vorliegen, wenn er über die Machenschaften der unbekannten Dritttäterschaft informiert gewesen wäre. Dass die Euro 630'000.00 deliktischer Herkunft gewesen seien, habe er nicht gewusst.