Es stünden nur noch die Konfrontationen miteinander an. Die Entlassung aus der Haft tangiere das Strafverfolgungsinteresse nicht. Zur Vermeidung unnötiger Untersuchungshaft seien die Möglichkeiten zwischenstaatlicher Rechtshilfe zu berücksichtigen. Erschwerungen, die mit einer Inanspruchnahme der internationalen Strafverfolgung verbunden seien, vermöchten die Anordnung einer Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. An die Voraussetzungen von Fluchthaft seien strenge Anforderungen zu stellen.