Bei partiellem Schuldspruch, wobei namentlich Betäubungsmitteldelikte in Frage kämen, rücke die Haft in grosse Richtung der zu erwartenden Strafe. Bei Beurteilung einer Überhaft sei das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiederherstellung seiner Freiheit gegenüber dem Interesse des Staats an der Verfolgung des Strafanspruchs abzuwägen (BGE 105 la 32 E. 4b). Der Beschwerdeführer weile seit 13 Monaten in Einzelhaft. Das Strafverfahren sei fortgeschritten, sämtliche Beschuldigten seien eingehend befragt worden. Es stünden nur noch die Konfrontationen miteinander an.