Der Haftrichter dürfe die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe rücke; er dürfe nicht auf die angedrohte Höchststrafe abstellen (TRECHSEL, Die Europäische Menschenrechtskonvention, ihr Schutz der persönlichen Freiheit und die schweizerischen Strafprozessrechte, Bern 1974, S. 262). Die auf 16 Monate erstreckte Haft nehme potenzielle Schuldsprüche in allen Punkten vorweg. Davon sei jedoch nicht auszugehen. Bei partiellem Schuldspruch, wobei namentlich Betäubungsmitteldelikte in Frage kämen, rücke die Haft in grosse Richtung der zu erwartenden Strafe.