Werde diese überschritten, müsse der Inhaftierte aus der Untersuchungshaft entlassen werden, auch wenn die ihm zur Last gelegte Tat schwer und die Fluchtgefahr erheblich sein möge. Namentlich sei in Kauf zu nehmen, dass der Verfolgte die Freiheit dazu benutze, sich durch Flucht dem Strafverfahren zu entziehen, und dass damit der Abschluss des Strafverfahrens in Frage gestellt werde (BGE 107 la 256 E. 2). Der Haftrichter dürfe die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe rücke;