5 Derzeit stünden nur die Widerhandlungen gegen das BetmG ernsthaft zur Debatte. Eine Verlängerung der Haft auf 16 Monate tangiere die zumutbare Grenze der Haftdauer. Werde diese überschritten, müsse der Inhaftierte aus der Untersuchungshaft entlassen werden, auch wenn die ihm zur Last gelegte Tat schwer und die Fluchtgefahr erheblich sein möge.