Tatsache sei jedoch, dass der Beschwerdeführer keinerlei Zugeständnisse gemacht habe. Mit der Zuordnung der Notizzettel an den Beschwerdeführer nehme das Zwangsmassnahmengericht ohne Grundlage eine materielle Würdigung vorweg. Entscheidend sei, dass J.________ den Beschwerdeführer massgeblich entlastet habe, indem er die Verantwortung für das «Drogenlabor» de facto übernommen habe. Dieser Umstand werde vom Zwangsmassnahmengericht negiert. Die Involvierung auf Widerhandlungen gegen das BetmG habe sich ebenfalls nicht weiter erhärtet.