Das Zwangsmassnahmengericht führe korrekterweise aus, dass es weder ein eigentliches Beweisverfahren durchführe noch dem erkennenden Gericht vorgreife. Dessen ungeachtet «hinterfrage und relativiere» es die den Beschwerdeführer entlastenden Aussagen von J.________. Als Begründung würden Notizzettel angeführt, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 25. August 2016 vorgehalten worden seien und welche – nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts – dem Beschwerdeführer zuzuweisen seien. Tatsache sei jedoch, dass der Beschwerdeführer keinerlei Zugeständnisse gemacht habe.