Als Mittäter scheide er aus. Dasselbe gelte für den Eventualvorsatz, weil für den Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte bestanden hätten, welche ihn zu besonderer Vorsicht gemahnt hätten. Die Annahme von Mittäterschaft sei unsinnig, wenn die Mittäter unbekannt seien. Entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts habe sich der dringende Tatverdacht betreffend Betrug und Geldwäscherei im Sinne einer Mittäterschaft nicht erhärtet. Das Zwangsmassnahmengericht führe korrekterweise aus, dass es weder ein eigentliches Beweisverfahren durchführe noch dem erkennenden Gericht vorgreife.