Der Beschwerdeführer habe jedoch zu keinem Zeitpunkt erkannt, dass er von Dritttäterschaft für deren Eigeninteressen eingespannt worden sei. Das ihm von unbekannter Drittseite her kommunizierte Vorgehen betreffend Maschinenkauf in China mit Abwicklung über das Firmenkonto der E.________ SA sei ihm plausibel erschienen, zumal eine einträgliche Kommission gewinkt habe. Wenn der Beschwerdeführer den Hintergrund nicht erkannt gehabt habe und als «Geldkurier» missbraucht worden sei, fehle es ihm an den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Als Mittäter scheide er aus.