tung einer Geldwäscherei-Fassade gespielt habe, was Mittäterschaft nahelege, blende es die Bedeutung der Dritttäterschaft aus. Mittäterschaft bedinge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Mitwirkung bei Entschlussfassung, Planung oder Ausführung eines Deliktes in massgeblicher Weise, so dass der Beschwerdeführer als Haupttäter dastehe. Dabei sei notwendig, dass sich der Vorsatz auf ein gemeinschaftliches Handeln mit den Mittätern beziehen müsse. Der Beschwerdeführer habe jedoch zu keinem Zeitpunkt erkannt, dass er von Dritttäterschaft für deren Eigeninteressen eingespannt worden sei.