4 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Das Zwangsmassnahmengericht würdige die Befragung von Rechtsanwalt F.________ nicht korrekt. Diese mache deutlich, dass nicht nur F.________, sondern auch der Beschwerdeführer mit einer unbekannten Dritttäterschaft in Kontakt gestanden respektive dieser aufgesessen sei, mithin beide nie mit Verantwortlichen der G.________Sàrl in Kontakt gestanden seien.