Zwar schlage die Verteidigung die temporäre Wohnsitznahme des Beschwerdeführers bei seiner Mutter sowie eine Meldepflicht vor. Mit Blick auf die Fluchtgefahr vermöge eine Meldepflicht, sogar falls diese täglich wahrzunehmen wäre, ein Flüchten nicht zu verhindern, da selbst innerhalb von 23 Stunden – also dem kürzesten Intervall zwischen den Präsentationen auf einem Polizeiposten – ein Verlassen der Schweiz möglich sei. Gleiches gelte – zumindest hinsichtlich Reisen innerhalb Europas ohne systematische Grenzkontrolle – für eine Schriftensperre.