Vor dem Hintergrund des Tatverdachts sei im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, welche schwerer wiegen dürfte, als eine Haft von 16 Monaten. Die Haftverlängerung sei hinsichtlich einer Überhaft als verhältnismässig einzustufen. Die geplanten Ermittlungsschritte, wie sie von der Staatsanwaltschaft aufgeführt würden, liessen eine Verlängerung der Untersuchungshaft auch hinsichtlich des Beschleunigungsgebots als verhältnismässig einstufen. Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich. Zwar schlage die Verteidigung die temporäre Wohnsitznahme des Beschwerdeführers bei seiner Mutter sowie eine Meldepflicht vor.