_), welches die flüchtige Person grundsätzlich ausliefern beziehungsweise stellvertretend verfolgen könnte, stehe der Fluchtgefahr nicht entgegen. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 4. Mai 2016 in Haft befinde. Hinzu komme die Auslieferungshaft, welche vom 5. Oktober 2015 bis zum 4. Mai 2016 gedauert habe. Mit der Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, das heisst bis zum 3. Februar 2017, ergebe sich eine Gesamtdauer von 16 Monaten. Vor dem Hintergrund des Tatverdachts sei im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, welche schwerer wiegen dürfte, als eine Haft von 16 Monaten.